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Schneeräumen im Winter - unsere Tipps für Hauseigentümer

Fußgänger auf dem vereisten Gehweg

Wenn die ersten weißen Flocken fallen, löst das vor allem bei Hauseigentümern reges Treiben aus. Denn die gesetzliche Pflicht zum Schneeräumen sorgt dafür, dass früh morgens schon die Schneeschaufeln über die Gehwege scharren, damit niemand auf Schnee und Eis ausrutscht.

Die Rechtsprechung zeigt: Wenn Sie diese Verpflichtung vernachlässigen, kann es zu Unfällen kommen - und Sie haften, wenn sich dabei eine Person verletzt.

Schnelle Übersicht: Ihre Pflichten zum Schneeräumen

  • Auf den Gehwegen, die an Ihrem Grundstück angrenzen, sind Sie für das Schneeschippen verantwortlich.
  • Städte und Gemeinden sind für Straßen und Haltestellen zuständig.
  • Jede Kommune regelt für sich, ab welcher Uhrzeit und an welchen Tagen der Gehweg von Schnee befreit werden muss.
  • Als Eigentümer von Mietwohnungen und -häusern können Sie die Räumpflicht bei Schnee auf die Mieter übertragen.
  • Daneben müssen Sie Passanten vor Dachlawinen oder herabfallenden Eiszapfen schützen.
Icon Glühbirne

Schneeräumen ist gesetzlich geregelt

Damit im Winter erst gar keine Unfälle passieren, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch, dass Sie ihr Grundstück sowie angrenzende Wege bei Schnee, Eis und Glätte frei von Rutschgefahren halten müssen. Wenn jemand vor Ihrem Grundstück ausrutscht, haften Sie und müssen für alle Kosten aufkommen. Dazu gehört unter anderem auch die medizinische Behandlung des Geschädigten, wenn sich dieser verletzt. Vor den möglichen finanziellen Folgen durch Schadenersatzansprüche können Sie sich mit der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht schützen.

Wo müssen Sie als Hauseigentümer den Schnee beseitigen?

Viele Städte und Gemeinden streuen Gehwege, wenn diese nicht an private Grundstücke angrenzen. Damit sind Sie auf der anderen Seite per Ortssatzung verpflichtet, den Gehweg vor Ihrem Haus von Eis und Glätte zu befreien. Das gilt aber nicht zwingend für den gesamten Bürgersteig, der mitunter auch mal mehrere Meter breit sein kann. In der Regel reicht aus, wenn Sie auf einer Breite von 1,50 Meter Schnee schippen, damit Fußgänger sich problemlos ausweichen können.


Ab wann müssen Sie Schneeräumen?

Eines sei vorweggesagt: Sie müssen nicht in der Nacht zur Schneeschaufel greifen. Aber in den frühen Morgenstunden, wenn die ersten Fußgänger unterwegs sind, müssen Sie Schneeräumen. Üblicherweise beginnt die Räumpflicht um 7.00 Uhr und endet um 20.00 Uhr. Die genauen Zeiten können Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde erfahren.

Aber Achtung: Wenn Ihr Gehweg schon früher stark frequentiert wird, etwa, weil sich in der Nähe eine Bushaltestelle befindet, müssen Sie ihn unter Umständen schon eher Schneeräumen.

Am Sonntag oder an Feiertagen können Sie auch ein bisschen länger schlafen. Hier beginnt die Räumpflicht in den meisten Fällen erst um 9.00 Uhr.

Übrigens: Abwesenheit entbindet Sie nicht von der Räumpflicht. Wenn Sie arbeiten müssen oder im Urlaub sind, muss jemand anders für Sie Schnee schippen.


Was passiert, wenn Sie Ihre Räumpflicht vernachlässigen?

Die Pflicht zum Schneeräumen ist gesetzlich festgelegt. Selbst wenn niemand auf dem zugeschneiten Gehweg vor Ihrem Haus ausrutscht, müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen, wenn er nicht geräumt ist. Am teuersten wird in diesen Bundesländern:

  • Hamburg: bis 50.000 €
  • Brandenburg: bis 2.500 €
  • Mecklenburg-Vorpommern: bis 1.300 €
  • Schleswig-Holstein: 511 €

In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen liegt das Bußgeld bei bis zu 500 €, in allen anderen Bundesländern gelten individuelle Regelungen.

Hauseigentümer und Schneeräumen - das sind Ihre Pflichten

Sie sind als Grundstückseigentümer dafür verantwortlich, dass nicht nur der Gehweg vor dem Haus frei von Schnee und Eis ist, sondern auch der Zugang zum Haus. Das ist insofern wichtig, da zum Beispiel regelmäßig der Postzusteller dort entlang geht oder auch Mitarbeiter von Lieferdiensten. Stürzen diese aufgrund von Glätte, stehen Sie ebenfalls in der Haftung.

Als Eigentümer eines persönlich genutzten Einfamilienhauses sind Sie dafür verantwortlich, dass Schnee und Eis beseitigt werden. Dabei müssen Sie nicht zwingend selbst zur Schneeschaufel greifen, sondern können das auch an einen Dienstleister übertragen. Sie müssen allerdings überwachen, ob dieser den Aufgaben bei Schneefall und Eisbildung nachkommt.


Räumpflicht an Mieter übertragen

Wenn Sie Eigentümer von vermietetem Wohneigentum sind, können Sie die Räumpflicht auf den oder die Mieter übertragen. Das muss aber klar im Mietvertrag regelt werden. Alternativ können Sie das auch in der Hausordnung verankern, wenn diese Bestandteil des Mietvertrages ist. Diese Verpflichtung müssen Sie zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbaren, der Mieter muss diese Vereinbarung ebenfalls unterschreiben. Geschieht das nicht, sind Sie als Vermieter verantwortlich für das Schneeräumen. Ein Aushang im Treppenhaus oder die mündliche Anordnung zum Beispiel an die Bewohner der Erdgeschosswohnungen sind rechtlich wirkungslos.

Wenn ein Mieter seiner Verpflichtung nicht nachkommt und den Schnee liegen lässt, können Sie ihn abmahnen oder sogar das Mietverhältnis kündigen. Letzteres ist aber nur möglich, wenn sich der Mieter mehrfach beharrlich weigert und es dadurch bereits zu Unfällen gekommen ist. Ansonsten gibt es noch die Möglichkeit, dem Mieter eine Frist zu setzen, um seiner Räumpflicht nachzukommen. Sie können auch einen Dienstleister zum Schneeschieben beauftragen und die Kosten über die Nebenkostenabrechnung reinholen.


Keine Behinderung von Fußgängern

Viele stellen sich die Frage: Wohin mit dem Schnee? Denn diesen dürfen Sie nicht einfach so zur Seite räumen, dass wiederum andere Verkehrskehrsteilnehmer gefährdet werden.

Beispiel: Sie kehren den Schnee vollständig auf die Fahrbahn neben dem Gehweg. Durch die aufgetürmten Schneemengen kommt es zu Einschränkungen für Radfahrer, die den Fahrbahnrand nutzen, wenn kein Radweg verfügbar ist.

Besser ist es, wenn Sie den Schnee am Rande des Gehweges aufschütten. Dabei ist ebenfalls wichtig, dass Straßenabläufe und vor allem Hydranten nicht zugeschüttet werden.

Wer haftet bei einem Unfall?

Als Eigentümer eines bebauten oder unbebauten Grundstückes sind Sie verantwortlich dafür, dass der Gehweg vor Ihrem Eigentum im Winter sicher zu nutzen ist. Stürzt dort jemand, stehen Sie in der Haftung. Natürlich hat jeder Fußgänger auch ein Stück Eigenverantwortung.

So trägt dieser eine Mitschuld, wenn der Gehweg nur stellenweise gefroren ist und diese Stelle gut sichtbar sind. Ebenso ist eine Mitschuld gegeben, wenn jemand nicht auf dem geräumten Bereich des Fußweges läuft, sondern an den Stellen, an denen der Schnee zur Seite geräumt wurde.

Ist der Gehweg aber nicht geräumt oder gestreut und die Flächen sind großflächig gefroren oder verschneit, müssen Sie haften. Für die finanziellen Folgen daraus können Sie sich mit der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht absichern.


Wie dokumentieren Sie einen Unfall?

Wenn es zu einem Unfall kommt, sollten Sie oder ein Angehöriger, der vor Ort ist, unmittelbar den Gehweg in seinem Zustand fotografieren. Das kann Sie womöglich entlasten, wenn dadurch ersichtlich ist, dass die Stelle ausreichend geräumt oder gestreut war. Kam es durch den Sturz zu Verletzungen, müssen Sie die Polizei hinzuziehen und je nach Schwere der Verletzung einen Krankenwagen rufen - sofern das der Geschädigte nicht bereits selbst erledigt hat. Notieren Sie, wenn möglich, auch die Daten von Unfallzeugen. Das kann helfen, Sie im Streitfall von der Haftung zu befreien.

Welche Mittel dürfen Sie zum Streuen verwenden?

Streusalz oder Auftausalz ist zwar sehr beliebt, da sich Eisschichten dadurch relativ schnell entfernen lassen. Allerdings ist das bei den meisten Städten und Gemeinden verboten - aus Umweltaspekten. Sie dürfen lediglich Sand, Granulat oder Split verwenden. Als Vermieter müssen Sie den Mietern das Streumittel sowie Schaufeln zur Verfügung stellen - außer, Sie regeln im Mietvertrag, dass die Mieter diese Dinge eigenständig besorgen müssen.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte zum Schneeräumen

  • Jede Stadt hat in ihrer kommunalen Satzung andere Zeiten zum Räumen festgelegt. Üblicherweise setzt die Räumpflicht ab 7.00 Uhr ein, an Sonn- und Feiertagen um 8.00 Uhr.
  • Der Gehweg muss auf eine Breite geräumt werden, dass sich zwei Fußgänger ungehindert begegnen können.
  • Bei anhaltendem Schneefall müssen Sie mehrmals am Tag den Gehweg freischaufeln.
  • Bei Glätte müssen Sie den Gehweg und auch Zugänge zum Haus eisfrei halten.
  • Regeln Sie mit Ihren Mietern unmissverständlich, wer für das Schneeräumen verantwortlich ist.

Wichtigster Schutz: Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Ohne Versicherungsschutz wird ein Unfall bei Schnee und Glätte für Sie zu einem erheblichen finanziellen Risiko. Daher ist vor allem für Eigentümer von vermietetem Wohneigentum die passende Haftpflichtversicherung unverzichtbar. Die besten Tarife finden Sie in unserem Vergleichsrechner zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.

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