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Einbruch durch ein gekipptes Fenster: Zahlt die Hausratversicherung?

Einbrecher am Fenster

Auch wenn die Zahlen derzeit rückläufig sind - eingebrochen wird leider immer. Doch wie kommen die Einbrecher ins Haus? Zu den Klassikern zählt weiterhin der Einstieg durchs Fenster. Meist dauert es nur wenige Sekunden und die Fensterscheibe ist eingeschlagen oder der Fensterrahmen aufgehebelt.

Ist das Fenster auf Kipp, haben es die Einbrecher besonders leicht. Geöffnete Fenster stellen nahezu eine Einladung für Diebe dar. Wie reagieren also die Hausratversicherungen darauf? Nicht selten kommt es zum Rechtsstreit, die Gerichte müssen entscheiden. Denn ein gekipptes Fenster ist nicht gleich ein gekipptes Fenster. Wir verraten Ihnen, welche Faktoren noch eine Rolle spielen können.

Stellt ein geöffnetes Fenster eine grob fahrlässige Handlung dar?

Grundsätzlich gilt bei der Hausratversicherung: Schäden, die durch grob fahrlässiges Verhalten begünstigt werden oder dadurch eintreten, muss die Hausratversicherung nicht vollumfänglich bezahlen. Das ergibt sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz von 2008. Hier kann die Hausratversicherung den Schaden je nach Schwere des eigenen Verschuldens kürzen.

Allerdings gehen mittlerweile zahlreiche Versicherer dazu über, auf die Prüfung der groben Fahrlässigkeit zu verzichten. Sie sind also gut beraten, Ihre Hausratpolice auf diesen Punkt hin zu überprüfen. Es geht dabei ja nicht nur um Einbruch, sondern auch um Schäden durch Feuer oder Leitungswasser. Von einer grob fahrlässigen Handlung wird allgemein gesprochen, wenn die typischen Sorgfaltspflichten im Alltag außer Acht gelassen werden. Die Rechtsprechung zieht keinen allgemeingültigen Rahmen, wie verschiedene Urteile belegen.

Wir haben Ihnen einmal 4 Beispiel-Urteile herausgesucht:

Urteil 1: Einbruch durch gekipptes Fenster nachts - bei Abwesenheit

Das Oberlandesgericht Celle sprach im Jahr 1992 die Hausratversicherung eines betroffenen Wohnungsinhabers von der Zahlung der Versicherungssumme frei. Dieser hatte bei nächtlicher Abwesenheit ein Fenster auf Kipp stehen lassen. Ein Einbrecher nutzte die Gelegenheit, um das betreffende Schlafzimmerfenster aufzuhebeln. Der Betroffene klagte auf die Zahlung der Versicherungsleistung, das Oberlandesgericht Celle widersprach der Forderung. Sie sah die grobe Fahrlässigkeit durch folgende Umstände gegeben:

  1. Bedingt durch die nächtliche Abwesenheit war das Risiko für einen Einbruch bereits erhöht.
  2. Dadurch, dass das gekippte Schlafzimmerfenster auch nicht einsehbar war, sei der Einbruch erheblich erleichtert worden. Der Täter brauchte das Fenster nur aufzuhebeln.

Nach Ansicht der Richter dürfe eine Erdgeschosswohnung nicht derart ungesichert bei einer länger andauernden Abwesenheit bleiben.


Urteil 2: Ein gekipptes Fenster kann den Versicherungsschutz kosten

Ebenfalls ins Leere lief eine Klage eines Einbruchsopfers im Jahr 2007. Hier hatte der Wohnungsinhaber zunächst das Haus für Einkäufe verlassen. Nach der Rückkehr drei Stunden später kontrollierte er die Wohnung, um diese abermals zu verlassen. Das Schlafzimmer ließ er dabei aus. Im weiteren Verlauf des Tages kam es zu dem Einbruch. Dabei handelte es sich um ein zweiflügeliges Fenster, von dem eine Seite auf Kipp stand. Folgende Faktoren spielten bei der späteren Urteilsbegründung eine Rolle:

  1. Der Einbrecher brauchte nur durch den Spalt langen und konnte den Hebel des anderen Fensters umlegen.
  2. Begünstigt wurde die Tat auch hier dadurch, dass es sich um eine Erdgeschosswohnung handelte.
  3. Zudem lag das Schlafzimmer auf der von der Straße abgewandten Seite.

Das Landgericht Düsseldorf entschied: Den Schaden von rund 8.300 Euro muss die Hausratversicherung nicht bezahlen.


Urteil 3: Bei Sommerhitze muss gelüftet werden - keine grobe Fahrlässigkeit

Besonders dreist sind Einbrecher, die auch trotz Anwesenheit der Bewohner ihre Tat ausüben. In einem Fall nutzten sie die Gelegenheit, um bei einer Wohnungsinhaberin einzusteigen, die des Nachts ihr Fenster zum Lüften auf Kipp stehen ließ. Dabei war sie selbst zu Hause, schlief aber in einem anderen Raum. Durch das gekippte Fenster gelang der Einbruch. Allerdings griff der Täter nicht durch das Fenster, um die angrenzende Terrassentür zu öffnen, sondern stieg direkt über das Fenster ein. Er hebelte das Fenster auf. Das Landgericht Gießen sprach die Bewohnerin von der groben Fahrlässigkeit frei, die Hausratversicherung musste den Schaden übernehmen.


Urteil 4: Längere Abwesenheit - welche Beweispflicht hat die Hausratversicherung?

Eine Wohnung im zweiten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses kann von außen kaum erreicht werden, außer, es steht ein Gerüst am Haus. Diesen Umstand machte sich ein Einbrecher zunutze, der über ein gekipptes Fenster in die Wohnung einstieg. Die Familie befand sich an diesem Tag am Badesee, die Abwesenheit betrug etwas mehr als sieben Stunden. Die Hausratversicherung weigerte sich, für den Schaden aufzukommen.

Das Oberlandesgericht Hamm vertrat allerdings eine andere Auffassung. Grundsätzlich stellte aus der Sicht der Richter die Dauer der Abwesenheit kein Kriterium dar. Ein offenstehendes Fenster bei einer halbstündigen Abwesenheit sei noch nicht als grob fahrlässig zu bewerten. Bei einer Dauer von sieben Stunden schon. Hier müsste allerdings die Hausratversicherung beweisen, dass sich der Einbruch nicht schon unmittelbar nach dem Verlassen der Wohnung ereignet hat. Daher wurde die Hausratversicherung zur Zahlung Schadens verurteilt.

Grundsätzlich gilt: Fenster beim Verlassen der Wohnung schließen

Zahlreiche Urteile mit unterschiedlichem Ausgang: Es besteht also keine Rechtssicherheit, ob ein Einbruch durch die Hausratversicherung tatsächlich abgedeckt wird, wenn Einbrecher durch ein gekipptes Fenster einsteigen. Nicht umsonst rät die Kriminalpolizei immer dazu, alle Fenster beim Verlasen des Hauses zu schließen. Mittlerweile nutzen Einbrecher jede sich bietende Gelegenheit, um in Häuser oder Wohnungen einzusteigen.

Denken Sie auch an Ihre eigene Sicherheit

Selbst wenn die Hausratversicherung einen Schaden bezahlen würde, bleiben immer noch die psychologischen Folgen, die mitunter nicht zu unterschätzen sind. Viele Einbruchopfer fühlen sich danach in ihren eigenen vier Wänden nicht mehr sicher. Dadurch geht ein Stück Lebensqualität verloren.

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