A
Ableitungsrohre
In der Gebäudeversicherung besteht Versicherungsschutz für Frost- und Bruchschäden für alle im Gebäude liegenden Zu- und Ableitungsrohre. Außerhalb des Gebäudes sind in der Regel Zuleitungs- und Heizungsrohre versichert, die der Versorgung des Gebäudes dienen. Hier kommt es aber auf die jeweiligen Gesellschaften an. Für alle anderen zu versichernden Ableitungsrohre können Zusatzklauseln je nach Anbieter vereinbart werden.
Da es sich hier um eine Risikoerweiterung im Rahmen der Gebäudeversicherung handelt, kann für den Einschluss dieser Zusatzklauseln auch ein Mehrbeitrag oder ein Aufschlag je nach Gesellschaft berechnet werden.
Absetzbar
Immer wieder kommt die Frage auf: Kann ich die Ausgaben zur Gebäudeversicherung von der Einkommenssteuer absetzen?
Die Antwort ist je nach Nutzung des Gebäudes unterschiedlich, unterschieden wird zwischen Eigennutzung oder Vermietung. Die Ausgaben zur Gebäudeversicherung für das selbst genutzte Einfamilienhaus sind nicht von der Steuer absetzbar. Der Staat fördert nur Ausgaben für die Sicherung der eigenen Person durch die Absetzung bei der Einkommenssteuer. Hintergrund ist, dass der Allgemeinheit zum Teil erhebliche Kosten entstehen würden. Außerdem fördert der Staat die Beiträge, die der Vorsorge dienen. Daher werden Ausgaben in dieser Richtung vom Staat durch eine entsprechende Steuerkürzung unterstützt.
Bei den Ausgaben zur Wohngebäudeversicherung oder auch Hausratversicherung ist aber nur das eigene Vermögen betroffen. Sollte diese Versicherung nicht vorhanden sein und es tritt ein Schaden ein, wird Ihr eigenes Vermögen (sprich z. B. Ihr Wohnhaus) vernichtet. Daher können Beiträge zur Sachversicherung und auch zur Rechtsschutzversicherung nicht abgesetzt werden.
Wenn Sie aber ein Haus vermieten, können Sie die Ausgaben für die Gebäudeversicherung als Betriebsausgaben zur Vermietung und Verpachtung geltend machen. Hier müssen Sie jedoch auch die Einnahmen aus der Vermietung gegenrechnen.
Folgende Versicherungen können Sie von der Steuer absetzen:
- Haftpflichtversicherung: Privathaftpflicht, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, Gewässerschadenhaftpflicht
- Krankenversicherung
- Lebens- oder Rentenversicherung
- Unfallversicherung
Die Höchstgrenze der Absetzbarkeit beträgt jedoch 1.900 Euro. Seit der Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes im Jahr 2010 können die Beiträge zur Krankenversicherung zusätzlich voll abgesetzt werden. Somit ist der Betrag, der vom Finanzamt anerkannt wird, gegenüber 2009 deutlich gestiegen. Früher lag der Höchstbetrag bei 1.500 Euro inkl. Krankenversicherung. Somit fielen die Beiträge zu den sonstigen Versicherungen schnell unter den Tisch, da der Höchstbetrag schon durch die Krankenversicherung ausgeschöpft war.
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges - Gebäudeversicherung
Der Anprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung gehört zu den versicherten Gefahren im Rahmen der Gebäudeversicherung.
Beim Anflug auf den Flughafen verliert ein Flugzeug ein Rad vom Fahrgestell. Das Rad durchschlägt das Dach eines Hauses. Durch die Gebäudeversicherung ist der Schaden am Dach versichert, kommt es zu Schäden z.B. an der Einrichtung, leistet die Hausratversicherung.
Wenn beim Überflug über Wohngebiet ein Flugzeug den gefrorenen Inhalt aus der Bordtoilette verliert, ist das ebenfalls innerhalb der Gebäudeversicherung abgedeckt. Erfolgt in unmittelbarer Nähe des Hauses der Absturz eines Hubschraubers, übernimmt die Gebäudeversicherung die Schäden, die durch umherwirbelnde Teile verursacht werden, z.B. wenn ein Rotorblatt im Dach einschlägt.
Auch Brandrauch durch verbrennendes Kerosin kann zu einem schweren Gebäudeschaden führen, etwa wenn die Verschmutzung in und am Gebäude so stark ist, dass das Haus unbewohnbar ist.
Antennenanlagen
Die Antennenanlage gehört zum Zubehör zur Zweckbestimmung des Gebäudes.
Wenn eine Hausrat- und eine Gebäudeversicherung vorhanden sind, so erfolgt eine Schadensregulierung in der Sturmversicherung bis zu einem Wert von 1.000 Euro durch die Gebäudeversicherung. Darüber hinaus teilen sich dann die Hausratversicherung und die Gebäudeversicherung den Schaden. Dieses geschieht nach einer Vereinbarung durch den Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft.
Aufräumungs- und Abbruchkosten
Zu den versicherten Kosten im Rahmen der Gebäudeversicherung gehören die Aufräumungs- und Abbruchkosten. Nicht selten müssen diese bei einem größeren Schadensereignis geltend gemacht werden.
Wird durch Sturm eine Garage durch einen entwurzelten Baum zerstört, so übernimmt die Gebäudeversicherung die Aufräumungskosten für die Trümmer der Garage. Hingegen sind die Kosten für die Beseitigung des Baumes nicht automatisch versichert. Diese können durch Einschluss einer Zusatzklausel mitversichert werden.
Muss nach einem Brand ein Teil des Gebäudes abgerissen werden, so werden die Kosten von der Gebäudeversicherung übernommen. Selbst kontaminierter Brandschutt wird auf Kosten der Gebäudeversicherung entsorgt. Sickert verschmutztes Löschwasser in das Erdreich, sind diese Kosten nicht mitversichert. Bei einigen Gesellschaften ist dieses Risiko über eine Zusatzklausel bereits mitversichert oder Sie haben die Möglichkeit, diese auf Anfrage einschließen zu lassen.
Augenblicksversagen
Kommt es infolge von Fahrlässigkeit zu einem Schadensereignis, kann die Gebäudeversicherung die Übernahme des Schadens zumindest teilweise verweigern. Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn durch Unterlassen oder Leichtsinn ein Schaden ausgelöst wird. Ein wichtiges Urteil kommt zu dem Thema vom Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VI ZR 196/10).
Darin wird die Fahrlässigkeit zu einem Augenblicksversagen herabgestuft. Tritt ein Schaden durch das sogenannte Augenblicksversagen ein, so ist die Gebäudeversicherung leistungspflichtig. Von einem Augenblicksversagen ist dann die Rede, wenn eine auf eine bestimmte Tätigkeit konzentrierte Person für eine kurze Zeitspanne die erforderliche Sorgfalt unwillentlich außer Acht lässt. Das ist auch dann der Fall, wenn eine Tätigkeit kurz unterbrochen wird mit dem Ziel, diese Tätigkeit unmittelbar wieder aufzunehmen.
Es spielt nach Ansicht des BGH auch keine Rolle, ob es infolge der Unterbrechung zu einer Ablenkung gekommen ist, die verhindert hat, die ursprüngliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Auch hier kann sich die Gebäudeversicherung nicht auf Fahrlässigkeit berufen. Der Begriff des Augenblicksversagens entstammt eigentlich nicht aus dem Versicherungsrecht, sondern aus der höchsten deutschen richterlichen Rechtsprechung.
Der Auslöser für diesen Richterspruch war ein Dachstuhlbrand. Dem Mieter wurde von der Gebäudeversicherung des Hauseigentümers grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen, da er die eingeschaltete Fritteuse nicht ausreichend beaufsichtigt hatte. Der Mieter wollte nur kurz ins Wohnzimmer, um den Fernseher einzuschalten. Dabei hat er sich durch das beginnende Fernsehprogramm ablenken lassen. Rund 15 Minuten stand die Küche in Flammen, das Feuer griff bereits auf den Dachstuhl über.
Das Urteil zum Thema Augenblicksversagen ist richtungsweisend, da die Gebäudeversicherung sich nicht mehr in allen Fällen auf die Fahrlässigkeit berufen kann.
B
Balkon
Zu den Gebäudebestandteilen gehört der Balkon. Dieser ist fest mit dem Gebäude verbunden. Eine Trennung vom Gebäude ist in der Regel nur mit einer Zerstörung möglich.
Zum Versicherungsschutz der Gebäudeversicherung gehört auch die Verkleidung des Balkons, aber auch die vorhandenen Blumenkästen und die Pflanzen gehören zum versicherten Gebäudezubehör. Das betrifft aber nur den selbst genutzten Wohnraum. Bringt ein Mieter Blumenkästen oder Pflanzen an, so leistet im Schadensfall die Hausratversicherung des Mieters.
Bauartklasse
Je nach Bauweise werden Gebäude und Wohnhäuser in Bauartklassen eingeteilt. Das dient dazu, risikogerechte Beiträge zu ermitteln, denn je nach Bauart ergeben sich unterschiedlichen Risiken durch die versicherten Gefahren.
Ein Fachwerkhaus stellt eine völlig andere Brandlast dar als ein massiv errichtetes Einfamilienhaus. Daher werden Gebäude nach der Art ihrer Bauweise in Bauartklassen eingeteilt. Danach richten sich die Beiträge zur Gebäudeversicherung.
- Klasse I: harte Dacheindeckung (Ziegel, Schiefer, Betonplatten usw.), Außenwände massiv (Mauerwerk oder Beton
- Klasse II: harte Dacheindeckung (Ziegel, Schiefer, Betonplatten usw.), Außenwände Stahl- oder Holzfachwerk mit Stein- oder Glasfüllung, Wandplattenverkleidung aus nicht brennbaren Materialien
- Klasse III: harte Dacheindeckung (Ziegel, Schiefer, Betonplatten usw.), Außenwände Holz oder Holzfachwerk mit Lehmfüllung
- Klasse IV: weiche Dacheindeckung (Holz, Ried, Schilf, Stroh usw.), Außenwände wie bei Klasse I und II
- Klasse V: weiche Dacheindeckung (Holz, Ried, Schilf, Stroh usw.), Außenwände wie bei Klasse III
Der Grundbeitrag in der Gebäudeversicherung richtet sich nach der Bauartklasse I. Für die anderen Bauartklassen wird ein erhöhter Beitragssatz oder ein Zuschlag erhoben.
Bauliche Trennung
Eine bauliche Trennung von Wohngebäuden ist in der heutigen Zeit Standard. Für die Gebäudeversicherung ist die bauliche Trennung von Bedeutung, hiervon ist abhängig, ob ein Risikozuschlag für ein Gebäude vereinbart wird.
Eine ausreichende bauliche Trennung liegt vor, wenn eine Brandwand vorhanden ist, die entweder aus Mauerwerk (mind. 24 cm) oder tragendem Stahlbeton (mind. 14 cm dick) besteht.
Ein Problem bei Altbauten oder bei einer Gebäudeanhäufung z. B. in einer Altstadt sind die fehlenden Brandmauern. Oftmals wurde in der Vergangenheit an ein bestehendes Haus ein weiteres Haus angebaut, wobei die bereits vorhandene Wand einfach mit genutzt wurde. Gerade im Dachbereich von Altbauten ergibt sich dadurch eine stark erhöhte Brandlast.
Bewegliches Zubehör
In der Gebäudeversicherung ist bewegliches Zubehör insoweit versichert, wenn dieses der Unterhaltung oder der Instandhaltung eines Gebäudes dient.
Hierzu gehören Dachziegel im Keller, die als Reserve dort eingelagert wurden. Das Heizöl im Kellertank gehört ebenso zum beweglichen Zubehör wie die Gemeinschaftswaschmaschinen in Mehrfamilienhäusern. Auch Eimer mit Farbe für die Außenfassade sind als bewegliches Zubehör in der Gebäudeversicherung eingeschlossen.
Bewegungs- und Schutzkosten
In der Gebäudeversicherung gehören zu den versicherten Kosten die Aufwendungen, die entstehen, wenn zur Wiederherstellung einer versicherten Sache andere Sachen bewegt oder verändert werden müssen.
Nach einem Leitungswasserschaden muss das gesamte Erdgeschoss eines Wohnhauses ausgeräumt werden, weil der Parkettboden ausgetauscht werden muss. Durch die Gebäudeversicherung wird das Ausräumen der Möbel übernommen. Diese sind zwar nicht versichert, müssen aber zur Wiederherstellung einer versicherten Sache, eben das Parkett, bewegt werden. Bewegungskosten werden auch dann übernommen, wenn nach einem Leitungswasserschaden die Wand in der Küche aufgebrochen werden muss und die Einbauküche vorher weichen muss.
Schutzkosten fallen z. B. dann an, wenn nach einem Sturmschaden das teilweise abgedeckte Dach provisorisch durch eine Fachfirma mit einer Schutzfolie abgedeckt wird, bis der Dachdecker die endgültige Reparatur durchführen kann.
Ähnlich wie bei den Aufräumungs- und Abbruchkosten werden diese in der gleitenden Neuwertversicherung auch über die Versicherungssumme hinaus erstattet.
Blitzschlag
Der Begriff Blitzschlag sagt alles: In der Gebäudeversicherung besteht Versicherungsschutz, wenn durch einen Blitzschlag das Gebäude getroffen und beschädigt wird. Aber auch, wenn es nicht zum unmittelbaren Blitzeinschlag kommt, kann durch die Gebäudeversicherung ein Schaden abgedeckt sein.
Ein Blitzeinschlag erfolgt meistens in den oberen Gebäudeteilen, da hier der Weg für den Blitz relativ kurz ist. Bei einem Einschlag im Dach ist in vielen Fällen ein Dachstuhlbrand die Folge. Kommt es zu einem Blitzeinschlag z. B. in der unmittelbaren Umgebung des Hauses, kann dafür auch die Gebäudeversicherung leisten. Das ist dann der Fall, wenn durch einen Blitzschlag ein Baum umstürzt und das Dach des versicherten Hauses trifft. Es ist dabei auch unerheblich, ob ein solcher Schaden vom eigenen Grundstück ausgeht. Auch der durch den Blitzschlag umgestürzte Baum vom Nachbargrundstück schließt die Leistung der Gebäudeversicherung nicht aus. Überspannungsschäden sind nur dann versichert, wenn der Blitz versicherte Sachen getroffen hat.
Brand
Ein Brand ist für den Hauseigentümer so ziemlich das Schlimmste, was passieren kann. Denn in vielen Fällen ist die vollständige Vernichtung des Gebäudes die Folge. Schäden dieser Art sind in der Gebäudeversicherung als versicherte Gefahren abgedeckt.
Es ist dabei unerheblich, ob der Brand durch eine offene Flamme oder einen Schwelbrand entstanden ist. Ein Brand entsteht nicht allein durch die direkte Einwirkung einer Flamme, auch Wärmestrahlung durch andere Quellen (z. B. beim Brand des Nachbarhauses) oder ein Blitzschlag kann einen Brand verursachen.
Hingegen gehören Sengschäden nicht zum Umfang der Gebäudeversicherung. Zwar ist der Schadensauslöser wie bei einer Zigarettenkippe oder einem Streichholz die Glut oder die Flamme, es kommt aber zu keiner weiteren Ausbreitung in Form einer Verbrennung. Das schwarze Loch im Teppichboden ist somit nicht versichert. Wird hingegen durch das Streichholz ein Brand verursacht, etwa weil es versehentlich in den Mülleimer geworfen wurde, besteht Schutz durch die Gebäudeversicherung.
C
Carport
Der Carport ist ein überdachter Pkw-Unterstellplatz und ist ein Gebäude im Sinne der Bedingungen zur Gebäudeversicherung. Es gehört zu den Grundstücksbestandteilen.
Es spielt dabei keine Rolle, ob der Carport von seiner Bauweise her nicht allseitig umschlossen ist. Es kommt bei der Definition darauf an, dass eine feste Verbindung mit dem Grundstück vorhanden ist. Ein Carport besteht in der Regel aus Holz, Stahl oder Aluminium. Je nach Ausführung verfügt ein Carport auch über ein Satteldach oder andere Dachkonstruktionen.
Der Vorteil gegenüber der Garage ist die offene Bauweise. So kann Feuchtigkeit schneller abgeführt werden. Dadurch wird die Gefahr, dass ein Fahrzeug rostet, deutlich gemindert.
D
Dekontaminationskosten
Durch einen Brand kann es zum Totalverlust eines Gebäudes kommen. Werden in der Folge auch noch behördliche Folgen gestellt, z. B. weil das Erdreich entsorgt werden muss, können schnell die finanziellen Grenzen trotz der Gebäudeversicherung erreicht sein. Solche Leistungen lassen sich über eine Zusatzklausel einschließen.
Bei einem Wohnhausbrand werden hohe Mengen an Giftstoffen freigesetzt. Nicht selten ist es der Fall, dass durch das auslaufende Löschwasser Erdreich kontaminiert (verschmutzt, verseucht) wird und auf einer Deponie gelagert werden muss. Der Aushub kann eine Menge Geld verschlingen und lässt sich bei einer entsprechenden behördlichen Auflage auch nicht umgehen.
Zu dem bereits vorhandenen Schaden - das abgebrannte Wohnhaus - kommt nun der nächste Schock. Das verunreinigte Erdreich muss dekontaminiert (umweltgerechte Entsorgung) werden. Daher sollte die Gebäudeversicherung unbedingt mit einer entsprechenden Zusatzklausel erweitert werden, um für solche schweren Fälle gewappnet zu sein.
Für die Dekontaminationskosten gelten, je nach Gebäudeversicherung, unterschiedliche Entschädigungsgrenzen.
Doppelversicherung
Wenn ein Gebäude bei mehreren Versicherern gegen dieselben Gefahren versichert ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen, ist von einer Doppelversicherung die Rede.
Schließt ein Gebäudebesitzer bei zwei unterschiedlichen Gesellschaften jeweils eine Gebäudeversicherung ab mit dem Ziel, sich im Schadensfall einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so handelt er in betrügerischer Absicht. Beide abgeschlossenen Verträge zur Gebäudeversicherung sind somit nichtig, im Schadensfall wird keine Leistung erbracht.
Kommt es ohne das Wissen des Versicherungsnehmers zu einer Doppelversicherung, kann der später abgeschlossene Vertrag aufgehoben oder mit einer verminderten Versicherungssumme weiter geführt werden.
E
Eigentümerwechsel
Besteht für ein Haus eine Gebäudeversicherung, so geht diese nach dem Verkauf des Hauses auch auf den neuen Eigentümer über. Ein sofortiger Neuabschluss mit dem Eigentümerwechsel ist nicht möglich. Der Verkauf des Hauses muss der Gebäudeversicherung umgehend angezeigt werden.
Für den neuen Eigentümer besteht die Möglichkeit, die bestehende Gebäudeversicherung weiter zu führen. Das ist vor allem dann der Vorteil, wenn durch Vorschäden der Neuabschluss einer Gebäudeversicherung sich als schwierig erweist. Für den Fall, dass bei einem Eigentümerwechsel die Gebäudeversicherung nicht übernommen werden soll, hat der neue Eigentümer vier Wochen ab Eintragung im Grundbuch Zeit, die bestehende Gebäudeversicherung zu kündigen.
Wird der Eigentümerwechsel der bestehenden Gebäudeversicherung nicht unverzüglich angezeigt, so kann im Schadensfall der Versicherer leistungsfrei bleiben. Unverzüglich bedeutet in diesem Fall unmittelbar nach dem Änderungseintrag im Grundbuch. Bei einer Zwangsversteigerung gilt eine abweichende Regelung. Hier setzt die Frist ab dem Zeitpunkt des Zuschlages vor Gericht ein.
Einbauküche
Die vom Vermieter gestellte Einbauküche gehört zum Umfang der Gebäudeversicherung. Das ist nicht mehr der Fall, wenn diese durch den Mieter ausgetauscht wird.
Auch eine vorhandene Einbauküche kann abweichend in den Umfang der Hausratversicherung des Mieters fallen. Das ist dann der Fall, wenn die vom Vormieter beschaffte Einbauküche übernommen wird. Die Gebäudeversicherung ist dann auch nicht leistungspflichtig, wenn der Mieter beim Erstbezug der Wohnung die Einbauküche selber anfertigen und einbauen lässt.
Elementarversicherung
Wird ein Haus durch Hochwasser, Schneedruck, Lawinen, Erdrutsch, Erdfall oder Erdbeben beschädigt, so besteht nicht automatisch Versicherungsschutz, da diese Ereignisse nicht zu den versicherten Gefahren gehören. Für diese Fälle gibt es die Elementarversicherung.
Eine Elementarversicherung muss parallel zur Gebäudeversicherung abgeschlossen werden, um die oben genannten Schäden ausreichend abzusichern. Nur dadurch ist gewährleistet, dass die Versicherer finanziell auf solche Schadensereignisse eingerichtet sind. Die Elementarversicherung wird in verschiedene Zonen eingeteilt, in denen die Elementargefahren auftreten können. In der Elementarversicherung gibt es vier Gefährdungsklassen (GK) für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen, wobei die größten Risiken in die Gefährdungsklasse 4 fallen.
In der Elementarversicherung lassen sich nur alle Gefahren kombiniert versichern, die Einzelgefahren sind nicht zu- und abwählbar. So kann es vorkommen, dass ein Almbauer gegen Sturmflut versichert ist und der Halligbewohner gegen Lawinen.
Explosion
Unter einer Explosion versteht man die explosionsartige Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen. Die Explosion gehört zu den versicherten Gefahren in der Gebäudeversicherung. Dabei kann eine Explosion unterschiedliche Ursachen haben.
Tritt im Haus Gas aus, z. B. durch eine defekte Leitung, reicht ein Zündfunke, um das explosive Gas-Luft-Gemisch zu zünden. Erhebliche Schäden sind die Folge, meist die völlige Zerstörung eines Hauses. Auch der Umgang mit Gasen in Druckbehältern ist mit Vorsicht zu genießen. Eine im Garten abgestellte Camping-Gasflasche kann bei längerer Sonneneinstrahlung bersten und damit einen hohen Gebäudeschaden verursachen.
Eine Explosion kann auch die Folge eines Brandes sein, klassische Beispiele sind die Rauchgasexplosion und die Rauchgasdurchzündung. Dabei kann ein z. B. auf ein Zimmer begrenzter Brand in kürzester Zeit sich zu einem Vollbrand entwickeln - der Totalschaden am Haus ist die Folge.
F
Fahrzeuganprall
Wird durch ein Straßen- oder Schienenfahrzeug ein Gebäude beschädigt, besteht nicht automatisch Versicherungsschutz durch die Gebäudeversicherung. Durch eine Erweiterungsklausel lässt sich der Fahrzeuganprall jedoch im Versicherungsumfang integrieren. Bei diversen Gesellschaften ist diese bereits in den Tarifen berücksichtigt.
Es geschieht in der Nacht: Ein Pkw ist von der Fahrbahn abgekommen und prallt gegen die Hauswand. Der Fahrer flüchtet, Schäden am Mauerwerk sind deutlich sichtbar. Eine umgehende Ausbesserung der Schadstelle ist notwendig. Sofern über die Erweiterungsklausel Versicherungsschutz besteht, leistet die Gebäudeversicherung bis zu einer vereinbarten Höchstgrenze. Je nach Gesellschaft fällt diese unterschiedlich hoch aus.
Die Gebäudeversicherung leistet bei einem Fahrzeuganprall aber nicht für beschädigte Zäune oder Wegeinfriedungen. Auch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden, die von Bewohnern oder Besuchern des Hauses verursacht werden.
G
Garage
Die Garage gehört zu den sogenannten Nebengebäuden und ist im Umfang der Gebäudeversicherung mit abgedeckt.
Kennzeichnend für eine Garage ist eine feste Umwandung mit Garagentor. Wie der Carport gehört die Garage zu den Gebäudebestandsteilen.
In vielen Fällen wird in der Garage auch eine Menge Autozubehör, Gartengeräte oder Terrassenmöbel gelagert. Diese Dinge fallen aber nicht in den Schutz der Gebäudeversicherung, im Schadensfall leistet die Hausratversicherung. Wird bei einem Pkw-Brand die Garage mitsamt Inhalt vernichtet, so leistet die Gebäudeversicherung nur für die Garage selber.
In der Regel ist die Garage als Gebäudebestandteil beitragsfrei mit versichert. Nur wenige Gesellschaften erheben hierfür einen Aufschlag in der Gebäudeversicherung.
Gebäudebestandteile
Als Gebäudebestandteile bezeichnet man in das Gebäude eingefügte Sachen, die bei ihrer Trennung vom Gebäude zerstört oder wesentlich verändert werden. Durch die Trennung der festen Verbindung mit dem Gebäude verlieren sie ihre Selbstständigkeit.
Zu den Gebäudebestandteilen gehören z. B. Türen, Fenster, Deckenvertäfelungen, Tapeten, Heizungsanlagen, sanitäre Einrichtungen oder auch individuell gefertigte Einbaumöbel.
Die Einbauküche fällt somit unter den Schutz der Gebäudeversicherung, ebenso wie der Einbauschrank im Schlafzimmer. Es handelt sich hierbei um individuell gefertigte Möbelstücke. Bei einer Serienfertigung fällt eine Küchenzeile oder der Schrank im Schlafzimmer in den Bereich der Hausratversicherung.
Bei vermieteten Gebäuden gilt: Alles, was der Mieter auf eigene Kosten in eine Wohnung einfügt, gehört zum Umfang der Hausratversicherung. Die Einbauküche des Mieters wird demnach nicht vom Schutz der Gebäudeversicherung umfasst.
Gebäude
Innerhalb der Gebäudeversicherung gibt es für den Begriff Gebäude keine konkrete Definition. Vielmehr findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Erläuterung zum Begriff Gebäude. Ein Gebäude ist ein mit dem Erdboden verbundenes Bauwerk, das überwiegend Wohnzwecken dient und vor äußeren Einflüssen schützt.
Ein Gebäude setzt in der Regel eine feste Verbindung zwischen Gebäude und Grundstück voraus, etwa durch einen Keller oder eine Betonbodenplatte. Es ist nicht ausreichend, wenn ein Objekt lediglich durch das Eigengewicht auf dem Boden aufliegt, wie z. B. ein ohne Räder abgesetzter Caravan.
Ein Gebäude bietet u. a. Schutz gegen Niederschläge, eine vollständige seitliche Umschließung ist nicht Voraussetzung. Daher kann der Carport auch als Gebäude betrachtet werden - wenn er mit dem Boden durch Betonsockel verankert ist. Eine frei stehende Garage muss nicht mit dem Boden verankert sein, sie ist aber im Antrag zur Gebäudeversicherung anzugeben. In der Regel wird diese dann auch beitragsfrei mitversichert.
Gefahrenerhöhung
Nach der Definition der Gebäudeversicherung liegt eine Gefahrenerhöhung dann vor, wenn sich Umstände ergeben, die den Eintritt eines Versicherungsfalles wahrscheinlicher machen. Diese Gefahrenerhöhung muss im Rahmen der Obliegenheitspflichten der Gebäudeversicherung umgehend gemeldet werden.
Eine Gefahrerhöhung kann vielerlei Gründe haben. Wenn durch eine Umbaumaßnahme das Haus leer steht, muss dieser Umstand der Gebäudeversicherung gemeldet werden. Muss z. B. das Dach komplett entfernt und neu eingedeckt werden, ergeben sich besondere Risiken durch die Gefahren Sturm oder Hagel.
Auch wenn in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen wird, entsteht hierdurch eine Gefahrenerhöhung, etwa beim Betrieb einer Imbissstube. Hier besteht das erhöhte Risiko eines Brandes.
Wird das Haus nach Vertragsabschluss unter Denkmalschutz gestellt, so ist das ebenfalls der Gebäudeversicherung mitzuteilen.
Der Versicherungsnehmer darf nach Abschluss der Gebäudeversicherung ohne vorherige Zustimmung keine Gefahrenerhöhung herbeiführen. Bei einer fahrlässigen Verletzung dieser Obliegenheitspflicht kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden. Ebenso kann die Gebäudeversicherung im Schadensfall die Leistungen nach der Schwere der Obliegenheitsverletzung kürzen.
Gefahrenklassen
Bei gemischt genutzten Gebäuden wird von den meisten Gesellschaften in der Gebäudeversicherung für den Feuer-Grundbeitragssatz ein Zuschlag erhoben. Dieser richtet sich danach, in welche Gefahrenklasse ein Objekt eingestuft wird.
Die Gebäudeversicherung differenziert in drei Gefahrenklassen:
- Gefahrenklasse A: Hierzu gehören z. B. chemische Reinigung, Wäscherei, Fleischerei, Pension, Möbelhandel oder Supermarkt.
- Gefahrenklasse B: Hierzu gehören z. B. Baumarkt, Gaststätten, Restaurants, gewerbliche Tierhaltung oder Spielhallen.
- Gefahrenklasse C: Hierzu gehören z. B. Glaserei, Glasverarbeitung, Holz- und Kunststoffverarbeitung, Kfz-Reparatur oder Lackiererei.
Sind in einem Gebäude mehrere Betriebe vorhanden, ist immer der Zuschlag für die höchste Gefahrenklasse anzuwenden.
Zu den unerwünschten Risiken gehören z. B. Imbissstuben, Pizzerien, Discos, Erotikklubs, Nachtklubs und Gebrauchtwagenhandel.
Gekippte Fenster
Die Gebäudeversicherung leistet nicht, wenn bei einem Unwetter Regen oder Hagel durch ein gekipptes Fenster gedrückt werden.
Nach dem stundenlangen Unwetter sind so innerhalb einer Wohnung Teppichböden und Tapeten erheblich durchnässt worden, sodass diese ausgetauscht werden müssen. Da der Regen und der Hagel durch das gekippte Fenster eindringen konnten, besteht kein Schutz durch die Gebäudeversicherung.
Anders verhält es sich, wenn ein Ast durch Sturmeinwirkung ein Fenster beschädigt und in der Folge Regen und Hagel eindringt.
Graffitischäden
Ergänzend zum Standardschutz der Gebäudeversicherung lassen sich über eine Zusatzklausel Graffitischäden mit versichern. Diese sind bis zu bestimmten Entschädigungsgrenzen versichert. Die Höhe der Entschädigung ist je nach Gesellschaft unterschiedlich hoch.
Durch Sprayer werden in der Nacht mehrere Hausfassaden massiv verunziert. Die Reinigung ist mit einfachen Hausmitteln nicht möglich und eine Fachfirma muss die Verschandelung beseitigen. Teilweise muss der Außenputz erneuert werden. Beim Einschluss der Zusatzklausel Graffitischäden leistet in einem solchen Fall die Gebäudeversicherung.
H
Hagel
Bei schweren Unwettern ist Hagel zumeist eine der begleitenden Erscheinungen. Vogeleigroße Hagelkörner sorgen für schwere Schäden an der Bedachung oder an anderen Gebäudebestandteilen wie Carport oder Garage. Die Gebäudeversicherung deckt Hagelschäden unter den versicherten Gefahren ab.
Bei einem Hagelschaden spielt, anders als bei Sturm, die Windgeschwindigkeit keine Rolle. Durch die Einwirkung von Hagel können Scheiben zerstört werden, die daraus folgenden Schäden durch das Eindringen von Regenwasser oder Schnee sind in der Gebäudeversicherung mit eingeschlossen. Auch hier gilt: Für noch nicht fertiggestellte oder bezugsfertige Gebäude besteht hier kein Versicherungsschutz.
Hotelkosten
Ist das eigene Haus durch ein Schadensereignis unbewohnbar, so übernimmt die Gebäudeversicherung zu einem vereinbarten Satz die Hotelkosten für die vorübergehende Unterbringung.
Durch ein Brand oder Sturmschaden kann ein Haus länger unbewohnbar sein. Das ist dann der Fall, wenn durch den Schaden es den Bewohnern nicht zugemutet werden kann, sich im Gebäude weiterhin dauerhaft aufzuhalten. In der Regel sind erst umfangreiche Renovierungs- und Reparaturarbeiten erforderlich, um einen wohnlichen Zustand wieder herzustellen. Durch die Gebäudeversicherung werden in vereinbarter Höhe die Hotelkosten übernommen, bis das versicherte Objekt wieder bewohnbar ist.
Nicht jede Gebäudeversicherung hat in ihren Bedingungen die Erstattung von Hotelkosten vorgesehen. Daher lohnen sich ein Vergleich und ein Blick in die eigenen Unterlagen. Auch liegt der Erstattungssatz je nach Versicherer unterschiedlich hoch. Nicht im Umfang dieser Schadensersatzleistung enthalten sind z. B. Kosten für Telefon, Frühstück oder Minibar.
I
Anfertigung von Immobiliengutachten
Verschiedene Situationen, wenn es um einen Hausbau oder den An-, beziehungsweise Verkauf einer Immobilie geht, erfordern das Anfertigen eines Immobiliengutachtens. In der Regel ist ein professioneller Gutachter dafür zuständig, zu prüfen, ob die entsprechende Immobilie auch zum marktgerechten Preis angeboten oder verkauft wird. Auch Grundstücke können zum Zweck ihrer Wertermittlung begutachtet werden. Es gibt verschiedene Anlässe, die ein professionell angefertigtes Wertgutachten erfordern. Hierzu gehören selbstverständlich der Kauf oder Verkauf von Immobilien oder Grundstücken sowie Erbstreitigkeiten innerhalb einer Erbgemeinschaft, wenn das Gutachten als Vorlage beim Finanzamt dienen soll. Weiterhin erforderlich ist das Immobiliengutachten in Fällen von Vermögensauseinandersetzung bei Scheidungsfällen sowie bei Entnahme oder Einlage einer Sachlage. In diesem Fall dient es als bilanzielle Vermögensbewertung. Als Immobilie gelten in diesem Zusammenhang einerseits Grundstücke, die unbebaut oder bebaut sind, sowie Gebäude, die wohnwirtschaftlich genutzt werden. Dazu gehören Wohnhäuser, Ein- und Mehrfamilienhäuser sowie Reihenhäuser. Außerdem zählen gewerblich und gemischt genutzte Grundstücke dazu, ebenso Verwaltungsgebäude, Märkte, Hotels oder Industrieliegenschaften.
Ermittelte Werte
Der Markt- bzw. Verkehrswert bezeichnet den Preis, welcher mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit am Bewertungstag am Markt erwirtschaftet werden könnte. Wie bei jeder anderen Ware, wird der Preis auch hier durch das aktuelle Marktgeschehen bestimmt. Dieser ist der für den Käufer vorteilhafteste und gleichzeitig der höchste, der durch den Verkäufer erzielt werden kann. Die Schätzung von Markt- und Verkehrswert wird nach einem normierten Verfahren vorgenommen, welches in der deutschen Wertvermittlungsverordnung festgelegt ist. Gleichzeitig können auch parallel oder zusätzlich weitere beliebige Verfahren angewendet werden. Es besteht so die Möglichkeit, dem aus dem Stand des Marktes abgeleiteten Ertragswert ein 'allgemeines Investorenmodell' gegenüberzustellen. Wichtige Faktoren zur Wertermittlung sind etwa die Lage des Objekts, Art, Maß, Form, Schnitt, Nutzung und Bodenbeschaffenheit des Grundstücks, sowie die aktuelle und regionale Nachfrage- und Angebotssituation. Hier werden Vergleichspreise anderer Immobilien herangezogen.
Implosion
Unter einer Implosion versteht man den plötzlichen Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
Bei einer Implosion entsteht der plötzliche Druckausgleich von außen nach innen, bei der Explosion erfolgt dieser genau entgegengesetzt. Im Hohlkörper ist der Innendruck niedriger als der äußere Luftdruck.
L
Leitungswasser
Ein Schaden durch Leitungswasser gehört zu den versicherten Gefahren in der Gebäudeversicherung. Dabei muss allerdings genau abgegrenzt werden, aus welchen Leitungen das Wasser ausgetreten ist und zum Schaden geführt hat.
In der Regel besteht Versicherungsschutz für alle Zu- und Ableitungsrohre innerhalb eines Gebäudes. Auch außerhalb eines Gebäudes besteht für einen Teil der Leitungswasserrohre Versicherungsschutz. Dazu gehören die Wasserzuleitungs- und Heizungsrohre, die der Versorgung des Hauses dienen. Alle anderen Leitungsrohre, die sich auf und auch außerhalb des versicherten Grundstückes befinden, lassen sich über Zusatzklauseln mit versichern.
Gerade in der Frostperiode kommt es nicht selten zu Rohrbrüchen. Wenn diese über längere Zeit unbemerkt bleiben, können weitere Schäden z. B. im Mauerwerk die Folge sein. Wie der Begriff Leitungswasser schon sagt, sind somit bestimmte Schäden ausgeschlossen. Dazu gehören Schäden durch Regenwasser aus Fallrohren, Plansch- oder Reinigungswasser, Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen, Grundwasser, Überschwemmung oder auch Hochwasser oder auch Rückstau durch Hochwasser. Weitere Einschlüsse sind jedoch über die Elementarversicherung möglich.
M
Mietausfall
Wenn ein Haus oder mehrere Wohnungen vermietet sind, kann ein Schadensfall zu Mietausfällen führen. Das ist dann der Fall, wenn das vermietete Objekt überhaupt nicht mehr oder nur teilweise bewohnt werden kann.
Die Gebäudeversicherung erstattet in diesem Fall den Mietausfall einschließlich fortlaufender Nebenkosten nach dem ortsüblichen Mietwert, wenn der Mieter berechtigt ist, die Mietzahlung ganz oder teilweise zu verweigern.
Das ist z. B. der Fall, wenn nach einem Sturmschaden ein Raum einer Dachgeschosswohnung nicht nutzbar ist, der Mieter aber dennoch in der Wohnung verbleiben kann. Wird hingegen eine leerstehende Wohnung von einem Schaden betroffen, so steht dem Vermieter keine Erstattung für den Mietausfall zu. Ausnahme: Er kann nachweisen, dass ein neu geschlossenes Mietverhältnis dadurch betroffen ist.
Hingegen erhält der Mieter einer betroffenen Wohnung oder eines Hauses eine Erstattung von seiner Hausratversicherung, wenn das gemietete Objekt dauerhaft nicht bewohnbar ist.
N
Neuwert
In der Gebäudeversicherung wird bei der Höhe der Entschädigung in der Regel vom Neuwert ausgegangen. Das erspart dem Kunden, jedes Jahr die Versicherungssumme an die schwankenden Baukosten anzupassen. Es soll also gewährleistet werden, dass ein Haus nach einem Totalschaden in gleicher Art und Güte an gleicher Stelle neu errichtet werden kann.
Um den Kunden die Arbeit zu ersparen, wird der Wert auf der Basis der Versicherungssumme 1914 ermittelt. Durch den Baupreisindex, der in jedem Jahr neu ermittelt wird, ist sichergestellt, dass sich der Versicherungswert automatisch den Neubaukosten zum Zeitpunkt des Schadensfalles anpasst. Bei Ermittlung des Wertes werden u. a. Herstellungskosten, Planungskosten, Architektur- oder Genehmigungsgebühren mit berücksichtigt.
Der wesentliche Vorteil der Neuwertversicherung ist, dass die Gebäudeversicherung bei einer ausreichend vereinbarten Versicherungssumme 1914 unbegrenzt für den Schaden haftet. Das Problem der Unterversicherung ist damit gleichzeitig auch ausgeschaltet.
Nicht genutzte Gebäude
Im Sinne der Bedingungen zur Gebäudeversicherung stellen nicht genutzte Gebäude eine Gefahrenerhöhung dar. Die Meldung über einen solchen Umstand gehört zu den Obliegenheitspflichten des Versicherungsnehmers.
Durch den Leerstand besteht nicht nur ein erhöhtes Risiko für die Feuer-, sondern auch für die Leitungswasserversicherung.
Spielende Kinder können in das Haus eindringen und dort zündeln - ein Vollbrand ist die Folge. Rohrleitungen werden nicht ausreichend kontrolliert und entleert, es kommt durch Frosteinwirkung zu einem Leitungswasserschaden, der längere Zeit unbemerkt bleibt. Durch das auslaufende Wasser werden Böden und Mauerwerk erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Dennoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn die Gebäudeversicherung nicht über den Leerstand informiert ist.
Nutzfeuerschäden
Kommt es zu einem Brand in einer Anlage, die durch Nutzfeuer Wärme produziert, ist der Schaden nicht über die Gebäudeversicherung abgedeckt. Erweitert sich der Schaden auf andere Gebäudeteile, so besteht für die betroffenen Teile Versicherungsschutz.
Ein Kaminbrand ist in der Regel daher nicht versichert, wenn lediglich innerhalb des Schornsteins Rußablagerungen in Brand geraten. Bei einer vernünftigen Wartung durch den Schornsteinfeger sollte das auch ausgeschlossen sein. Gerät hingegen durch die Wärmestrahlung der Dachstuhl in Brand, so besteht für diesen Schaden Versicherungsschutz - der Ausschluss bezieht sich nur auf den Kamin.
O
Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer muss bestimmte Obliegenheiten erfüllen, um im Schadensfall den Versicherungsschutz der Gebäudeversicherung nicht zu gefährden. Durch einen Verstoß gegen die Obliegenheiten kann die Gebäudeversicherung leistungsfrei bleiben und zur Kündigung berechtigt sein.
Bereits bevor es zu einem Versicherungsfall kommt, hat der Hauseigentümer verschiedene Obliegenheiten zu erfüllen.
Dazu gehört u.a. das Gebäude stets in einem einwandfreien Zustand zu behalten. Wenn ein bereits beschädigtes Dach durch einen Sturm noch mehr in Mitleidenschaft gezogen wird, kann die Gebäudeversicherung die Leistung erheblich einschränken. Genauso muss in der kalten Jahreszeit ausreichend geheizt und nicht genutzte Wasser führende Leitungen entleert werden.
Ist der Versicherungsfall eingetreten, muss der Versicherungsnehmer alles ihm Zumutbare unternehmen, um weiteren Schaden abzuwenden. Gleichzeitig muss unmittelbar die Schadenmeldung erfolgen, damit sich die Gebäudeversicherung vom Umfang des Schadens ein Bild machen kann. Eine Schadensstelle sollte, soweit es möglich ist, nicht verändert werden. Wenn natürlich nach einem Sturmschaden das Dach notdürftig gesichert wird, dient das der Schadenminderung und verstößt nicht gegen die Obliegenheiten.
P
Planschwasser
Planschwasser gehört zu den Ausschlüssen bei den versicherten Gefahren der Gebäudeversicherung. Ähnlich wie bei Reinigungswasser ist bei Planschwasser kein Leistungswasserschaden gegeben.
Ein Wasserschaden wird von der Gebäudeversicherung in der Regel dann bezahlt, wenn das Wasser aus defekten Zu- oder Ableitungsrohren austritt und einen Schaden verursacht. Planschwasser ist ein anderer Begriff für Badewasser. Ob es nun durch spielende Kinder verursacht oder einfach nur vergessen wird, den Wasserhahn zu schließen: Das ausgelaufene Wasser kann sicherlich für eine Schaden sorgen. Das ist dann aber kein Fall für die Gebäudeversicherung.
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Reinigungswasser
Reinigungswasser gehört zu den Ausschlüssen bei den versicherten Gefahren der Gebäudeversicherung. Ähnlich wie bei Planschwasser ist Reinigungswasser kein Leitungswasserschaden.
Kippt bei der Reinigung z. B. im Flur oder im Treppenhaus der Wassereimer um, können bei Holzfußböden oder Teppichböden Materialschäden die Folge sein. Wenn so etwas geschieht, haftet beim Mieter die Privathaftpflicht, sofern Mietsachschäden versichert sind. Wer hingegen in seinen eigenen vier Wänden einen Schaden mit Reinigungswasser verursacht, kann sich lediglich um die Schadensbegrenzung bemühen. Eine Leistung durch die Gebäudeversicherung erfolgt nicht.
Rückstau
Kommt es durch Starkregen zu einem Rückstau und einer anschließenden Überschwemmung im Keller, besteht kein Schutz durch die Gebäudeversicherung.
Wenn im Keller kein Rückstauventil vorhanden ist, kann bei Starkregen das Grundwasser von unten in den Keller eindringen. Hier besteht nur die Möglichkeit, über den Einschluss der Elementarversicherung den entstandenen Schaden abzudecken.
Wird durch das eindringende Wasser hingegen ein Kurzschluss ausgelöst, der zu einem Entstehungsbrand führt, sind die Folgen des Brandes jedoch mitversichert.
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Sanitäre Anlagen
Erneuert ein Mieter in der Altbauwohnung die sanitären Anlagen, so bleiben diese weiterhin über die Gebäudeversicherung des Eigentümers versichert.
In der Regel werden bei einer Renovierung oder beim Austausch die bereits vorhandenen sanitären Anlagen ausgetauscht. Dabei spielt es keine Rolle, ob das durch den Hauseigentümer durchgeführt wird oder der Vermieter selber auf eigene Kosten ein neues WC oder eine neue Wanne einbaut.
Auch ist es unerheblich, ob der Wert der sanitären Anlagen nun höher- oder geringwertiger ist. Der Versicherungsschutz bleibt nach wie vor über die Gebäudeversicherung bestehen.
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
Im Rahmen der versicherten Kosten in der Gebäudeversicherung finden auch die Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten ihre Geltung. Diese werden bei einem Schadenfall in voller Höhe übernommen.
Die Kosten für Maßnahmen, die ein Versicherungsnehmer aufwendet, um einen Schaden abzuwenden oder auch zu mindern, sind über die Gebäudeversicherung abgedeckt. Auch wenn diese nicht zum Erfolg führen, so übernimmt die Gebäudeversicherung trotzdem alle Kosten, die aus diesen Maßnahmen heraus die Folge sind.
Unterhalb einer Badewanne sickert Wasser durch die Fliesen. Der Hauseigentümer bricht die Fliesen auf, um die Schadenursache zu suchen. Dabei fällt ihm auf, dass ein Leitungsrohr eine Undichtigkeit aufweist. Die beschädigten Fliesen werden im Rahmen der Schadenabwendungskosten durch die Gebäudeversicherung ersetzt
Bei einem Brand ist ein erfolgloser Löschversuch mit einem Feuerlöscher ebenfalls über die Gebäudeversicherung abgedeckt, da auch erfolglose Schadenminderungskosten erstattet werden.
Schadensmeldung
Tritt der Versicherungsfall ein, muss die Gebäudeversicherung umgehend über den Schadensfall informiert werden. Geschieht das nicht, ist der Versicherer berechtigt, die Entschädigung zu kürzen.
Durch die rechtzeitige Schadensmeldung soll vor allem ermöglicht werden, dass sich bei einem größeren Schaden der Versicherer ein Bild über das Ausmaß des Geschehens machen kann. Parallel davon ist z. B. bei einem Einbruch unbedingt die Polizei zu verständigen, damit Strafverfolgungsmaßnahmen erfolgen können.
Urteile diverser Gerichte belegen, dass eine verzögerte Schadensmeldung den Versicherungsschutz gefährdet!
In dringenden Fällen kann die Schadensmeldung an die Gebäudeversicherung telefonisch erfolgen, in der Regel ist die schriftliche Anzeige des Schadens parallel erforderlich.
Wenn die Schadensmeldung abgeben wurde, sollte die Schadensstelle möglichst unverändert bleiben, damit durch die Gebäudeversicherung eine entsprechende Dokumentation erfolgen kann.
Je nach Art des Schadens steht aber die Schadenminderungspflicht im Vordergrund. In einem solchen Fall muss der geschädigte Gebäudeeigentümer den Zustand mit Fotos dokumentieren. Das kann der Fall sein, wenn nach einem Sturmschaden das Dach provisorisch abgedeckt werden muss.
Sonstige Grundstücksbestandteile
Sachen, die nicht mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, bezeichnet man in der Gebäudeversicherung als sonstige Grundstücksbestandteile.
Dazu gehören z. B. Carports, Grundstücksmauern, Zäune, Gehwegbefestigungen, Hundehütten, Gartenhäuser, Wege- und Gartenbeleuchtung.
Wird z. B. bei Sturm durch einen entwurzelten Baum die Grundstücksmauer auf einer Länge von mehreren Metern beschädigt, fällt das in den Umfang der Gebäudeversicherung.
Sturm
Stürme und schwere Unwetter sorgen mittlerweile zu jeder Jahreszeit für schwere Gebäudeschäden. Dabei wird auch immer häufiger die Gebäudeversicherung in Anspruch genommen, da der Sturm zu den versicherten Gefahren gehört.
Als Sturm versteht man eine Windbewegung der Stärke 8 mit einer Geschwindigkeit von mindestens 63 km/h. Wird durch Sturmeinwirkung das Dach eines Hauses beschädigt, z. B. durch heruntergewehte Dachziegel, dann leistet die Gebäudeversicherung. Genauso verhält es sich, wenn ein vom Sturm entwurzelter Baum auf das Haus prallt und einen massiven Gebäudeschaden verursacht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Baum auf dem eigenen Grundstück gestanden hat. Auch der Baum aus dem Nachbargarten kann zu einem Fall für die eigene Gebäudeversicherung werden.
Kommt es durch den Sturm zu einem Folgeschaden, so ist dieser ebenfalls über die Gebäudeversicherung abgedeckt. Das kann der Fall sein, wenn durch das beschädigte Dach Regen oder Hagel eindringt und für Nässeschäden an den Wänden, Böden oder im Mauerwerk sorgt.
Der Schutz der Gebäudeversicherung erstreckt sich nicht auf Gebäudeteile, die noch nicht fertiggestellt oder bezugsfertig sind.
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Tarifzonen
Die Gebäudeversicherung unterscheidet in vier Leitungswasserzonen und zwei Sturmzonen. Die Einteilung erfolgt nach den Postleitzahlen.
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Überspannung
Die Überspannung tritt in elektrischen Systemen auf, die den Toleranzbereich der Nennspannung überschreitet. Die Beschädigung von Endverbrauchsgeräten ist die häufige Folge, oftmals geht das auch mit einem Brand einher. Überspannungsschäden lassen sich über eine Zusatzklausel im Rahmen der Gebäudeversicherung abdecken.
Üblicherweise sind Schäden durch Überspannung nicht unbegrenzt abgedeckt. Die Entschädigungsgrenze variiert, je nach Versicherer. Kommt es zu einer Überspannung, etwa durch einen Blitzeinschlag in einer Stromleitung, leistet die Gebäudeversicherung.
Ein Beispiel: Bei einem Gewitter trifft der Blitz die Stromleitung. Durch die Überspannung wird die elektronische Steuerung der Heizungsanlage beschädigt. Der Schaden wird von der Gebäudeversicherung bis zur vereinbarten Höhe übernommen.
Umgestürzte Bäume
Durch eine Zusatzklausel in der Gebäudeversicherung können die Aufwendungen für den Abtransport umgestürzter Bäume mitversichert werden.
Nicht selten kommt es vor, dass bei schweren Unwettern bedingt durch Sturm oder Blitzeinschlag Bäume in Mitleidenschaft gezogen werden. Wenn diese umgestürzt sind, ist die Entsorgung oder der Abtransport nicht immer unproblematisch. Vielfach müssen Fachfirmen hinzugezogen werden, wenn sich die Fällaktion aufwendig gestaltet oder sogar das Wurzelwerk gezogen werden muss.
Daher bietet die Zusatzklausel Kostendeckung für die Aufwendungen der Beseitigung umgestürzter Bäume. Die Entschädigung ist in der Regel auf eine feste Summe begrenzt.
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Versicherte Gefahren
Die eigenen vier Wände sind für viele Bürger zu einer wichtigen Altersvorsorge geworden und viele Hausbesitzer hegen und pflegen mit viel Herzblut ihr Häuschen. Mit der Gebäudeversicherung besteht wichtiger Schutz, wenn mal etwas passiert. Denn von vielen Gefahren des Alltages kann ein Schaden ausgehen, der zu einer Beschädigung oder sogar Zerstörung des Hauses führen kann. Durch die Gebäudeversicherung sind die Kosten für eine Reparatur oder auch den Neuaufbau gedeckt.
Man unterscheidet in der Gebäudeversicherung zwischen mehreren Gefahren, die sich in drei Gruppen einteilen lassen:
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung
- Leitungswasser
- Sturm und Hagel
Grundsätzlich besteht heute in jeder Gebäudeversicherung der Schutz für die genannten Gefahren. Das gehört zur sogenannten Standarddeckung.
Darüber hinaus lassen sich, je nach Wahl des Tarifs zur Gebäudeversicherung, gegen Zuschlag auch noch andere Gefahren versichern, die einen Schaden zur Folge haben können. Dazu gehören z. B.:
- Wasser-, Zuleitungs- und Heizungsrohre auch außerhalb des Gebäudes
- Überspannungsschäden - z.B. durch Blitzeinschlag in der näheren Umgebung
- Graffitischäden
- Elementarschäden
- Mietausfalldeckung für vermieteten Wohnraum
Es gibt aber auch Risiken, die sich nicht über die Gebäudeversicherung abdecken lassen. Dazu gehören Kriege oder innere Unruhen. Was bei uns in Deutschland aber nicht wirklich als Gefahr zu betrachten ist. Im Zeichen des Atomzeitalters macht sich aber sicherlich mancher Bürger so seine Gedanken, was bei einem Atomunfall mit dem eigenen Haus geschieht. Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich nach dem Atomgesetz, die Gebäudeversicherung bleibt da außen vor.
Versicherte Kosten
Durch einen Gebäudeschaden können neben den Reparatur- oder Wiederaufbaukosten weitere Kosten entstehen, die durch die Gebäudeversicherung getragen werden. Man spricht in diesem Fall von den versicherten Kosten.
Nach den Bedingungen zur Gebäudeversicherung sind die folgenden Kosten mitversichert:
- Aufräumungs- und Abbruchkosten
- Bewegungs- und Schutzkosten
- Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
Bei der Versicherung zum gleitenden Neuwert werden die dafür anfallenden Kosten auch über die Versicherungssumme hinaus erstattet.
Die Kosten der Feuerwehr sind nicht versichert, wenn die Schadensbekämpfung im öffentlichen Interesse besteht. Das ist z. B. bei jedem Brand der Fall. Muss hingegen nach einem Rohrbruch der Keller ausgepumpt werden, besteht kein öffentliches Interesse und die Kosten sind durch die Gebäudeversicherung gedeckt.
Versicherungssumme 1914
Die Gebäudeversicherung übernimmt nach einem Schadensfall die Kosten für eine fachgerechte Reparatur zuzüglich einer Entschädigung für eine etwaige Wertminderung. Der Kunde soll in der Lage sein, nach einem Totalschaden das Haus in gleicher Art und Güte an der gleichen Stelle wieder errichten zu können.
Da sich die Baukosten von Jahr zu Jahr aufgrund von Löhnen und Materialkosten ändern, müsste der Kunde die einmal gewählte Versicherungssumme immer wieder anpassen. Es besteht die Möglichkeit, den Versicherungswert auf der Basis des Jahres 1914 zu ermitteln. Die Versicherungssumme 1914 wird in Mark ausgedrückt und mit dem jährlich wechselnden Baupreisindex multipliziert. Durch die Anpassung des Baupreisindexes wird somit immer wieder der Versicherungswert angepasst, während die Versicherungssumme 1914 gleich bleibt.
Die Versicherungssumme ist historisch bedingt. Als letztes Jahr, in dem die Baupreise stabil waren, wählten die Versicherer das letzte Vorkriegsjahr. In der Folgezeit unterlagen die Baupreise erheblichen Schwankungen. Somit wird die Versicherungssumme in der Gebäudeversicherung in jedem Jahr neu ermittelt, ohne das der Versicherungsnehmer selbstständig aktiv werden muss.
W
Wurzeleinwuchs
Wird ein Abflussrohr außerhalb des Gebäudes durch einen Wurzeleinwuchs beschädigt, so besteht Versicherungsschutz, wenn die Zusatzklausel „Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück“ vereinbart worden ist. Bitte beachten Sie, dass die Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstückes auch zusätzlich beantragt werden muss.
Ein versicherter Rohrbruch liegt deshalb vor, da das Rohr durch den Wurzeleinwuchs Risse aufweist. Lockerungen der Rohrverbindungen sind allerdings nicht versichert, da es sich nicht um einen Schaden am Rohrmaterial selber handelt.
Z
Zwangsversteigerung
Die Zwangsversteigerung stellt eine besondere Form des Eigentumserwerbs dar und wird von der Gebäudeversicherung separat behandelt.
Üblicherweise besteht beim Erwerb eines Wohngebäudes die Möglichkeit, die bestehende Gebäudeversicherung ab dem Zeitpunkt der Eigentumsänderung zu beantragen.
Bei der Zwangsversteigerung gilt diese Kündigungsfrist mit dem Zeitpunkt des Zuschlages. Das Kündigungsrecht erlischt innerhalb eines Monats nach dem Zuschlag.