Herbstlaub entfernen - wenn Blätter zur Rutschgefahr werden
Wenn der Sommer sich dem Ende neigt, beginnt der goldene Oktober. Doch die farbenprächtigen Blätter an den Bäumen fallen nach und nach zu Boden. Irgendwann sind die Gehwege damit bedeckt und die Frage stellt sich: Wer muss das Herbstlaub entfernen?
Herbstlaub stellt eine Gefahr für Fußgänger und auch Radfahrer dar, denn bei Nässe wird es extrem rutschig. Schmerzhafte Ausrutscher oder sogar Verletzungen können die Folge sein. Dabei ist nicht die Stadt oder die Gemeinde für die Beseitigung von Herbstlaub verantwortlich.
Wer muss das Herbstlaub vom Gehweg entfernen?
Die Kommunen sind verantwortlich dafür, dass das Laub von der Straße entfernt wird. Denn hier wird es für Kraftfahrzeuge ansonsten rutschig. Die wichtigsten Fragen sind:
- Wer muss das Laub nun vom Gehweg entfernen?
- Ab wann muss das Laub weg?
- Wer fegt bei Abwesenheit das Laub?
- Wo dürfen Sie das Laub entsorgen?
- Was ist sinnvoller: Laubbläser oder Besen?
- Bin ich auch für das Laub des Nachbarn zuständig?
Laub fegen auf dem Gehweg
Zunächst ist die Stadt verantwortlich dafür, dass die Gehwege von Laub befreit werden. Das gilt übrigens auch für Schnee und Eis. Es gibt eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Die Bürger müssen sich auf Straßen oder Gehwegen sicher bewegen können.
Allerdings haben die meisten Städte und Gemeinden diese Pflicht im Rahmen ihrer Ortssatzungen an die Grundstückseigentümer übergeben. So rücken Sie, sofern Sie über Wohneigentum verfügen, erst einmal selbst in die Verantwortung. Die Haftung liegt im Schadensfall auch bei Ihnen. Stürzt also jemand auf dem Gehweg vor Ihrem Haus, so haften Sie finanziell für die möglichen Folgen.
VS.-Tipp:
Schadensersatzforderungen dieser Art sind in der Regel über die Privathaftpflicht abgesichert, sofern Sie Eigentümer eines Einfamilienhauses sind. Als Eigentümer eines Mehrfamilienhauses benötigen Sie eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, um sich vor Schadenersatzansprüchen finanziell zu schützen.
Mieter in die Pflicht nehmen
Natürlich können Sie per Mietvertrag die Verantwortung an Ihre Mieter übertragen. Damit sind diese zuständig und müssen das Herbstlaub entfernen und der Räumpflicht bei Schnee nachkommen. Doch Vorsicht: Wenn Sie nicht kontrollieren, ob sich Ihr Mieter an die Vereinbarung hält, stehen Sie trotzdem in der Haftung.
Bei Mehrfamilienhäusern und einer Eigentümergemeinschaft gilt: Wenn die Räumpflicht im Herbst nicht eindeutig geregelt ist, dann müssen im Falle eines Unfalls alle Miteigentümer haften. Das gilt sowohl bei der Vermietung der Wohnungen als auch dann, wenn das Mehrfamilienhaus von den Eigentümern gemeinsam genutzt wird.
Sofern Sie Mieter sind: Ist im Mietvertrag die Reinigungspflicht von Gehwegen oder Wegen zur Haustür nicht ausdrücklich geregelt, können Sie sich entspannt zurücklehnen. Dann bleibt die Haftung klar beim Eigentümer.
Wann muss ich überhaupt Herbstlaub entfernen?
Die gute Nachricht ist: Sie müssen nicht mit dem Besen parat stehen, sobald das erste Blatt vom Baum herunterrieselt. Auch wenn der Gehweg an vereinzelten Stellen mit Blättern bedeckt ist, müssen Sie nicht sofort den Laubbläser anwerfen. Hier ist es der Rechtsprechung nach für Fußgänger zumutbar, mal einen Ausweichschritt zu machen, um nicht auf vereinzelte, laubbedeckte Stellen zu treten.
Aktiv werden müssen Sie aber dann, wenn sich eine durchgehende Laubschicht bildet. Spätestens dann besteht bei Regen oder Bodenfrost starke Rutschgefahr. Hier ist es auch nicht mehr möglich, der Laubschicht auszuweichen.
Es dauert einige Wochen, bis die Bäume alle Blätter verloren haben. In dieser Zeit müssen Sie immer wieder zum Besen oder Laubbläser greifen - das ist zugegebenermaßen lästig. Allerdings muss der Gehweg nicht rund um die Uhr frei von Blättern sein.
Der Gesetzgeber spricht von üblichen Zeiten, in denen Fußgänger draußen unterwegs sind. Das ist an Werktagen in der Regel von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr der Fall, am Wochenende können Sie sich bis 9.00 Uhr Zeit lassen. Vorsicht beim Einsatz von Laubbläsern: Hier müssen Sie die gesetzlichen Ruhezeiten berücksichtigen. In der Mittagsruhe ist also nur der Besen erlaubt, der Laubbläser ist tabu.
Urteile zum Thema Herbstlaub beseitigen
Die Gerichte nehmen nicht nur Hauseigentümer in die Verantwortung, sondern auch Fußgänger. Schließlich gilt ein Stück weit auch Eigenverantwortung.
§§ Kein Schmerzensgeld bei Sturz durch nasses Laub
Eine Frau rutschte auf einer nasses Laubschicht auf dem Gehweg aus und zog sich einen Bruch des Handgelenks zu. Das Landgericht Berlin lehnte die Schadensersatzforderung ab, da die Grundstückseigentümerin sechs Tage zuvor den Gehweg komplett von Laub befreit hatte. Das erneut Blätter auf den Gehweg fallen oder sogar darauf geweht werden, sei jahreszeitlich hinzunehmen (LG Berlin, Az.: 13 O 192/03).
§§ Gehweg muss nicht permanent von Herbstlaub befreit werden
Grundstückseigentümer sind nicht verpflichtet, den Gehweg permanent von Laub freizuhalten. Die Reinigungspflicht muss sich im zumutbaren Rahmen bewegen. Allein schon durch die Witterung ist es nachvollziehbar, dass eine ständige Räumung des Gehweges erfolglos ist. So lehnte das Landgericht Coburg auch die Schmerzensgeldforderung einer Fußgängerin ab, die sich bei einem Sturz die Schulter gebrochen hatte (LG Coburg, Az.: 14 O 742/07).
§§ Verkehrssicherungspflicht gilt nur eingeschränkt
Grundstückseigentümer müssen nicht jeder möglichen Gefahr vorbeugen. Sie müssen also nur Maßnahmen im zumutbaren Rahmen treffen, so der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 1984 (BGH, Az.: VI ZR 218/83). Begründet wird das damit, dass Fußgänger mit Glätte bei Herbstlaub rechnen müssen.
Wie entsorge ich Herbstlaub bei Krankheit oder Abwesenheit?
Wenn Sie im Herbst in den Urlaub fahren oder krankheitsbedingt nicht aus dem Haus kommen, müssen Sie für eine Vertretung sorgen, die das Laub auf dem Gehweg vor Ihrem Haus entfernt. Denn Abwesenheit oder Krankheit sind kein Grund, dass Sie im Falle eines Sturzes von Passanten aus Ihrer Haftung entlassen werden. Hier müssen Sie die Nachbarn oder Verwandte um Hilfe bitten.
Leider sind auch ältere, gesundheitlich eingeschränkte Menschen nicht von der Räumpflicht befreit. Senioren müssen sich mit Nachbarn oder Verwandten arrangieren, damit die Räumpflicht erfüllt ist.
Wohin mit dem Herbstlaub?
Laub fällt in den meisten Fällen in großen Mengen an - über Wochen fallen schließlich immer weitere Blätter von den Bäumen. Wie wird das Laub eigentlich entsorgt? Ganz einfach in der Biotonne. Auch die Restabfalltonne ist dafür zulässig. Sind diese voll, wird es sprichwörtlich eng. Viele Städte und Gemeinden stellen an Straßen mit Baumbewuchs separate Tonnen auf, in denen Sie das Laub entsorgen können.
Wenn Sie über einen Garten verfügen, besteht die Möglichkeit, das Laub dort in einer Ecke zu sammeln. Damit bieten Sie zum Beispiel dem Igel ein gutes Winterquartier. Ein weiterer Vorteil ist, dass im Laufe der Monate die Blätter zu wertvollem Humus verrotten, den Sie im Frühjahr für Ihre Beete nutzen können. Sie können das Laub auch auf Ihren Beeten verteilen. Denn die Laubschicht ist Winter ein guter Schutz gegen Frost und Kälte.
Was ist bei der Entsorgung von Herbstlaub tabu?
Was hingegen nicht erlaubt ist: Sie dürfen das Laub nicht im Garten verbrennen. Einerseits handelt es sich hier um verbotene Abfallverbrennung, andererseits entwickelt das nasse Laub massiv Rauch und setzt Feinstaub frei. Das kann zu einem Bußgeld führen. Im ungünstigen Fällen steht sogar die Feuerwehr bei Ihnen vor der Tür, wenn diese mit dem Stichwort "unklare Rauchentwicklung" alarmiert wird.
Ebenso wenig dürfen Sie das Laub vom Gehweg auf die Straße fegen oder blasen. Denn auch das erfüllt eine Ordnungswidrigkeit, nämlich die unerlaubte Abfallentsorgung. Ein weiterer schwerwiegender Effekt ist: Das Laub, das Sie auf die Straße entsorgen, verstopft innerhalb kurzer Zeit die Regenabläufe. Da es im Herbst regelmäßig zu Starkregen kommt, sammeln sich dadurch Wassermassen, da diese nicht abfließen können. In solchen Fällen können auch Gehwege überschwemmt werden und das Regenwasser kann über ebenerdig angelegte Kellerfenster in Gebäude hineinlaufen.
Herbstlaub mit Besen oder Laubbläser entfernen?
Der Traum vieler Heimwerker ist der Laubbläser. Macht er doch mit ordentlich Dezibel dem Laubbefall den Garaus. Meistens verstoßen die Grundstückseigentümer dabei aber gegen geltendes Recht, in dem sie das Laub einfach auf die Straße pusten. Bedingt durch die Lautstärke von rund 100 Dezibel können Sie diese ohnehin nur eingeschränkt einsetzen, da Sie sonst gegen Ruhezeiten verstoßen.
Wenn der Laubbefall noch übersichtlich ist, eignet sich der gute, alte Besen. Der macht keinen Lärm und verursacht auch keine umweltschädlichen Abgase. Abgesehen davon haben Kleintiere, die sich im Laub verstecken, dem Besen mehr entgegenzusetzen als dem Laubbläser. Wie schon beschrieben eignet sich das Laub im Winter sehr gut für Igel, Käfer oder Schmetterlingslarven, um darin zu überwintern.
Was ist mit dem Herbstlaub des Nachbarn?
Beim Beseitigen von Herbstlaub gilt leider nicht das Verursacherprinzip. Sie müssen herabfallendes Laub in Ihrem Garten selbst zusammenfegen, auch wenn es vom Baum des Nachbarn kommt. Er kann schließlich nichts dafür, wenn das Laub durch den Wind auf Ihr Grundstück oder auf den Gehweg vor Ihrem Haus flattert. Es ist Ihr Gefahrenbereich und den müssen Sie sauber und sicher halten. Solange keine wesentliche Beeinträchtigung daraus entsteht, müssen Sie den nachbarlichen Laubbefall hinnehmen.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn der übliche Reinigungsaufwand als stark erhöht zu betrachten ist, können Sie eine sogenannte Laubrente fordern. Das gilt auch, wenn eine größere Zahl von Bäumen auf dem Nachbargrundstück dazu führt, dass im Herbst Ihre Dachrinne mit Laub verstopft ist. Hier sagt der Bundesgerichtshof ganz klar, dass dem betroffenen Grundstückeigentümer aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung die Laubrente zusteht (BGH, Az.: V ZR 102/03).
Unser Fazit zum Thema Herbstlaub entfernen
Rutschiges Herbstlaub stellt ganz klar eine Unfallgefahr dar. Deshalb stehen Sie in der Pflicht, diese Gefahrenquelle vor und auf Ihrem Grundstück zu beseitigen. Kommt es zu einem Unfall, stehen Sie in der Haftung. Bei Schadenersatzforderungen können Sie sich nur über eine Privathaftpflicht oder eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht absichern.